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Das Deutsche Wahlrecht

Verantwortlicher Autor: Joachim Scheuermann Berlin, 02.07.2020, 17:51 Uhr
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Berlin [ENA] Die derzeitige Diskussion über das deutsche Wahlrecht, welches bei einer aktuellen Abgeordnetenzahl von 709 Mitgliedern des Bundestages mehr als refombedürftig erscheint, könnte sehr schnell abgekürzt werden, falls die derzeitigen Abgeordneten nicht nur Ihrem „Gewissen“ sondern auch dem Deutschen Volke verpflichtet wären. Unter Deutschem Volke ist in diesem Zusammenhang die staatstragende Bevölkerung zu verstehen.

Im Grundgesetz Artikel 38 steht – für jeden lesbar - ‚Die Abgeordeten des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes (der staatstragenden Bevölkerung) nicht an Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich.‘ Vergleicht man nun die Bevölkerung des ausgehenden Kaiserreiches 1914 mit der aktuellen deutschen Bevölkerung so ist in der Einwohnerzahl kein großer Unterschied zu erkennen. 1912 lebten ca. 66,3 Mio Menschen innerhalb der deutschen Grenzen. Im Vergleich zur deutschen Bevölkerung heute ist so gut wie keine Differenz vorhanden.

Falls für die Vertretung der Bevölkerung im Kaiserreich 397 Abgeordnete des Reichstages ausreichend waren, ist nicht ersichtlich, weshalb es heute nicht genauso ausreichend sein sollte, mit der gleichen Anzahl an Abgeordneten im Bundestag auszukommen? Insbesondere war kein Mitglied der Reichsregierung – gemeinhin als Exekutive bekannt – gleichzeitig Abgeordneter des Reichstages – nämlich der Legislative – vice versa. Dies ist in der heutigen Bundesrepublik – Ausnahmen bestätigen die Regel – vollkommen anders gelagert. In der Bundsrepublik waren seit Gründung vor 71 Jahren die weit überwiegende Mehrzahl der Regierungsmitglieder auch Abgeordnete, was der Definition der Demokratie zuwiderspricht.

In diesem Umstand mag u.a. das Manko begründet sein, daß die Zustimmung zur Politik im Verlauf der Jahrzehnte so abgenommen hat. Weshalb kann für eine echte Wahlrechtsreform der Text des Artikels 38 GG nicht einfach nur Wort für Wort umgesetzt werden? Ist es nicht so, daß unter diesen Begriffen folgendes verstanden wird? Unter „Allgemein“, daß alle Bürger das gleiche Wahlrecht besitzen; unter „Unmittelbar“, daß die Abgeordneten direkt und nicht über Wahlmänner gewählt werden; unter „Frei“, daß jedem Wahlbürger, als stimmberechtigter Teil des Souveräns, die Stmmabgabe freigestellt ist; unter „Gleich“, daß jede Stimme das gleiche Gewicht hat, unter „Geheim“, daß niemand die Stimmabgabe einsehen darf?

Sollte eine Wahlrechtsreform die den Namen auch verdient nicht so ausgeführt sein, daß alle Abgeordneten über ein reines Verhältniswahlrecht gewählt werden, wobei zur Erreichung des Mandats die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt werden muß? Die Schwierigkeit liegt darin begründet, daß die Parteien, die bedauerlicherweise im GG erwähnt werden, im Verlauf der jüngeren Geschichte sich eine Machtposition erschlichen haben, die bei einer verfassungskonformen Wahlrechtsreform, obsolet würde.

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