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Leerverkaufsverbot WireCard – eine Bevorzugung?

Verantwortlicher Autor: Joachim Scheuermann Frankfurt, 20.02.2019, 09:14 Uhr
Kommentar: +++ Wirtschaft und Finanzen +++ Bericht 10220x gelesen

Frankfurt [ENA] Das seitens der BAFin am 18.02.19 ausgesprochene Leerverkaufsverbot für die Aktien der WireCard AG kann aufgrund der Turbulenzen und der heftigen Kursrückgänge bis zu einem gewissen Grade nachvollzogen werden. Wobei dennoch ein gewisses ‚Geschmäckle‘ zurückbleibt, angesichts der Tatsache, daß bei anderen namhafteren Adressen dieses in der Vergangenheit nicht in dem Maße zum Tragen gekommen ist.

Leerverkauf ist der Verkauf eines Vermögenswertes, den sie aktuell nicht besitzen, verbunden mit der Hoffnung, daß dieser an Wert verlieren wird und sie den Handel durch einen Rückkauf zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Gewinn abschließen können. Professionelle Händler (Short-Seller) nutzen diese Strategie für kurzfristige überproportionale Gewinne. Vermögenswerte, zumeist Aktien, unterliegen in einem solchen Fall einer erhöhten Schwankungsbreite (Volatilität). Da sich der betreffende Vermögenswert nicht im Besitz des Händlers befindet, muß hierzu der betreffende Vermögenswert gegen Gebühr von einem anderen Besitzer geliehen werden.

Der hier gezeigte Kursverlauf stellt die Zeitspanne von 2009 bis 2019 dar. Hieraus kann man ersehen, daß über den größten Teil dieser Zeitspanne die Kurse wesentlich niedriger lagen, als der aktuelle Schlußkurs von 120,25 vom 19.02.19. Mit dem Kursrückgang seit September vergangenen Jahres wurde nur die Übertreibung aus 2018 korrigiert. Ein Untergang des Unternehmens wie er von einigen Analysten suggeriert wird ist bei dem derzeitigen Kursniveau noch nicht relevant. Hiervon könnte erst gesprochen werden, falls der Kurs um mehr als 80% gefallen wäre. Selbst in einem solchen Fall gäbe es keine Berechtigung für ein Leerverkaufsverbot für nur eine Aktie.

Am praktischen alltäglichen Beispiel verdeutlicht: Verkauf z.B. eines Fahrrades, welches vom Nachbarn während dessen längeren Auslandsaufenthaltes geliehen wurde. Hoffend, daß das gleiche Fahrrad am Ende der Fahrradsaison günstiger zurückgekauft oder neu erworben werden kann. Ein Leerverkauf widerspricht ehrlicher kaufmännischer Handelsweise. Deshalb gibt es für die Zukunft eigentlich nur eine Lösung: Leerverkäufe sind generell und ohne Ausnahme für alle deutschen Aktien verboten oder alle Unternehmen müssen damit rechnen, daß gegen sie eine Leerverkaufsattacke durchgeführt wird, sei es, daß die Anleger mit der Unternehmenspoltik nicht einverstanden sind oder weil das Geschäftsmodell veraltet ist.

Offenlegung gemäß §34b WpHG wegen möglicher Interessenkonflikte: Der Autor ist in dem besprochenen Wertpapier derzeit nicht investiert. Die diskutierten Informationen stellen ausschließlich die persönliche Meinung des Autors dar. Sie sind insbesondere keine Anlageberatung oder Aufforderung zu Wertpapiergeschäften. Sie können eine individuelle anleger- und anlagengerechte Beratung nicht ersetzen.

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